0190-Dialer und Recht

Die Rechtslage bei Verbindungen ins Internet durch 0190-Dialer

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1. Der Telefonvertrag

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Telefonverträgen im allgemeinen sind die jeweiligen Leistungen und Rechtsverhältnisse zu trennen.

Der Anbieter des Telefonanschlusses (in der Regel die Telekom) bietet dem Kunden den physischen Zugang zum Telefonnetz und überlässt ihm eine ihm zugeordnete Rufnummer zur Nutzung. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Mietvertrag (Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, Heidelberg 2000, S. 22).

Wählt der Kunde nun eine Nummer, so kommt zwischen ihm und dem Anbieter der Telefonverbindung ein Werkvertrag zustande. Im Vordergrund der vom Anbieter zu erbringenden Leistung steht ein Erfolg, nämlich das Herstellen einer Verbindung zum angewählten Anschluss (Graf v. Westphalen/Grote/Pohle aaO S. 25).

Da Anbieter des Anschlusses und der Verbindung in der Regel identisch sind, ist ungeklärt, ob der Mietvertrag über den Anschluss und der Werkvertrag über die Verbindung tatsächlich zwei getrennte Verträge sind (Korf, CR 1995, 518 beim Call-by-Call-Verfahren sicher richtig) oder ob es sich um einen einheitlichen, gemischten Vertrag handelt.

Im Ergebnis werden jedoch auch beim gemischten Vertrag für jede Leistung je nach ihrer rechtlichen Einordnung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstypus herangezogen (hierzu ausführlich Palandt, vor § 305 RN 16 ff.)

 

2. Mehrwertdienste

Bei den sog. Mehrwertdiensten, hierzu gehören die 0190-Nummern, gibt es drei Beteiligte: Den Kunden, den Netzbetreiber und den Anbieter der Mehrwertdienstleistung.

Wie die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im einzelnen ausgestaltet sind, ist dabei umstritten. Die Gerichtsurteile, die zu diesem Problemkreis Stellung nehmen mussten, befassten sich fast ausschließlich mit 0190-Telefonsexrufnummern.

In Rechtsprechung und Literatur wurde vertreten, Vertragspartner sei hinsichtlich der gesamten Leistung das Telekommunikationsunternehmen, das nach § 278 BGB für das sittenwidrige Verhalten des Telefonsexanbieters als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (Helmut Hoffmann, MMR 1999, 483 (486)), teils wird unterschieden zwischen dem Telefonvertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen und dem Telefondienstvertrag mit dem Telefonsexanbieter (OLG Celle v. 29.11.2000 - 21 U 36/00, OLGR Celle 2001, 40). Dabei wird die Annahme unterschiedlicher Vertragspartner auf § 3 TDG (OLG Celle v. 29.11.2000 - 21 U 36/00, OLGR Celle 2001, 40) oder auf § 5 Abs. 3 TDG a.F. (Jürgen Hoffmann, MMR 1999, 673 (675)) gestützt. Auch die Ansicht, dass nur der Netzbetreiber seinem Kunden entgegentrete und daher eine einheitliche Leistung erbringe und das Telefonsexgespräch als eigenes Endkundenprodukt anbiete, wurde vertreten (Schütz/Lober, MMR 1999, Heft 8, VI; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2001 Az.: 9 U 18/01).

In seiner Grundsatzentscheidung vom 22. November 2001 hat der BGH (BGH, Urteil vom 22. November 2001 Az.: II ZR 5/01) nun zwischen den beiden Leistungen der Netzverbindung und der Mehrwertdienstleistung getrennt. Damit ist klargestellt, dass es sich um zwei verschiedene Leistungen und Verträge handelt.

Auch andere Gerichte vertraten diese Auffassung, in den Fällen der Telefonsexangebote wurde allerdings kontrovers erörtert, inwieweit die Sittenwidrigkeit des einen Vertrages Einfluss auf das Schicksal des anderen nehmen kann (vgl. die hier eingestellten Urteile).

Der BGH hat in dem o.g. Urteil nun wegweisend entschieden: Zum einen ist der Vertrag über die Vermittlungsleistung wertneutral. Die Art der angebotenen Dienstleistung hat den Vermittler der Verbindung nicht zu interessieren.

Zum anderen ist der Anschlussanbieter auch nicht Inkassostelle des Anbieters der Mehrwertleistungen, sondern das Abrechnungsverhältnis des Netzbetreibers mit dem Kunden beruht allein auf der zwischen den beiden vereinbarten Preisliste. Auf Basis dieser Preisliste trifft der Nutzer die Entscheidung, einen Mehrwertdienst anzuwählen und dort die erwünschten Informationen zu erfragen bzw. sich unterhalten zu lassen.

Damit ist auch für den Nutzer eines 0190-Dialers klar: Einwendungen, die Umstände der Einwahl oder den Preis betreffend, hat er ausschließlich an den Netzbetreiber zu richten.

Dieses Urteil stößt in der Literatur auf Kritik (vgl. z.B. Fluhme, NJW 2002, 3519 ff.).

 

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